Betrifft Patienten, die mit der Begleiterkrankung "Schlafapnoe" stationär behandelt werden.
Aufgrund der Problematik mit der MPbetreibV setzen einige Kliniken selbst beschafte
Atemtherapiegeräte ein.
Dies wird sich auch nach der geplanten Novellierung der Medizinprodukte Betreiberverordnung kaum verändern. Zukünftig wird eindeutig geregelt werden, wer Betreiber eines Medizinproduktes ist.
Wenn
Gesundheitseinrichtungen aus den unterschiedlichen Gründen ihren Betreiberpflichten bei Atemtherapiegeräten nicht nachkommen können, werden die Kliniken eigene Atemtherapiegeräte einsetzen müssen.
Problemstellung:
Beim Verwenden eines Klinikgerätes muss zunächst ein für die Therapie geeignetes Gerät ausgewählt werden. Anschließend müssen die Therapieparameter vom Patientengerät auf das Klinikgerät übertragen werden.
Hier sind im Vorfeld folgende Fragen vom Anwender (Arzt /Krankenschwester) zu klären:
Welche Form von Schlafatmungsstörungen hat der Patient und welche Therapieform wurde vom Schlaflabor verordnet?
Hier stellt sich für in der
Schlafmedizin unerfahrene Betreiber/Anwender in der Gesundheitseinrichtung ein großes Problem:
Auf der stationären Einweisung wird häufig die Diagnose der Begleiterkrankung "Schlafapnoe" nicht vermerkt. Hinweise darüber,
ob es sich um eine obstruktive Schlafapnoe oder eine zentrale Schlafapnoe mit den vielen Differenzierungen handelt gehen aus der Einweisung/Überweisung nicht hervor.
An dem vom Patienten mitgebrachten Atemtherapiegerät
ist die Terapieform in der Regel nicht zu erkennen, da häufig alle Therapieformen eines Herrstellers im gleichen Gehäuse verbaut sind.
Bezeichnung auf dem Gerät wie zum Beispiel "Autoset, VPAP-S, VPAP-ST" geben dem Anwender in den
Gesundheitseinrichtungen keinerlei Hinweise auf die Form der Schlafapnoe sowie die verordnete Therapie.
Der Gerätepass, wenn vorhanden, ist ist oftmals nicht aktuell. Ferner ist nicht bekannt, wer zuletzt Geräteeinstellungen verändert
hat. Aktuell sind auf jeden Fall die Therapiedaten im Gerät.
Die Schlafapnoepatienten sollten ihren Arzt bitten, auf der Einweisung/Überweisung in eine Gesundheitseinrichtung die Begleiterkrankung "Schlafapnoe" mit der entsprechenden
Differenzierung (z.B obstruktive Schlafapnoe, zentrale Schlafapnoe,Cheyne-Stokes-Atmung) sowie die vom Schlaflabor verordnete Therapieform des Patienten zu vermerken.
Sollte sich dies nicht realisieren lassen, sollte unbedingt der letzte Bericht des
Schlaflabors in die Gesundheitseinrichtung mitgenommen werden.
Reinhard Wagner
„"Arbeitskreis Schlafapnoe Niedersächsischer Selbsthilfegruppen e.V.“